
Follow the Rechtsstaat Folge 172
aus PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat" · 07.05.2026 · 32 Min.
Worum es geht
Die Episode behandelt die Aktivitäten des Europäischen Datenschutzausschusses, der eine Konsultation zu einem Muster für Datenschutzfolgenabschätzungen (DSFA) durchführt, inklusive eines Begründungspapiers und der Möglichkeit für Kommentare. Es wird kritisch auf die Inhalte und Verständlichkeit des Musters eingegangen, insbesondere auf Fragen der Risikoabschätzung und die Rolle von Mitigation Measures. Zudem werden aktuelle Gerichtsentscheidungen vorgestellt, bei denen Verwaltungsgerichte das Handeln von Datenschutzbehörden und die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen prüfen. Ein Beispiel ist die Entscheidung eines Berliner Verwaltungsgerichts im Fall einer Buchhandlung, das auf die fehlende Tatsachengrundlage für die Einstufung als extremistisch verwiesen hat. Abschließend wird die rechtliche Situation bei Verwaltungsverfahren und die Bedeutung gerichtlicher Überprüfungen im Datenschutzkontext erläutert.
Beschreibung
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es um richtiges und um falsches Behördenhandeln. Zunächst sprechen wir 00:35) über das Fehlverhalten des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. In einem Interview mit der ZEIT äußerte er dazu unter anderem: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“ Der hiergegen ans VG Berlin gerichtete Eilantrag hatte Erfolg, für die Bewertung „Extremisten“ existiere keine belastbare Tatsachengrundlage, sie verlasse den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots. Sodann sprechen Niko und Stefan (10:00) über einen Leitfaden zur Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO, Muster und Erläuterungen), zu dem der Europäische Datenschutzausschuss EDSA eine öffentliche Konsultation gestartet hat. Schließlich geht es (22:20) um eine Entscheidung des VG Ansbach vom 2.2.2026. Der Kläger begehrt ein aufsichtliches Tätigwerden des beklagten bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) wegen einer angeblich illegalen Videoüberwachung. Per Abschlussmitteilung teilte das LDA dem Kläger mit, dass es gegen den Verantwortlichen keine Aufsichtsmaßnahmen ergreifen werde. Die Videoüberwachung sei in der dem LDA mitgeteilten Art und Weise datenschutzrechtlich nicht unzulässig. Die Klage war unbegründet, ein Verstoß der makellosen Ministerialen gegen die DSGVO war auch aus Sicht des VG nicht festzustellen.
Themen
- Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutzfolgenabschätzung
- Rechtsstaatlichkeit und Verwaltungsrecht in Deutschland
- Datenschutzaufsichtsbehörden und gerichtliche Überprüfung